Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Horvath Montagetechnik GmbH, Blumenstraße 35, 71106 Magstadt
nachfolgend abgekürzt „Horvath“ genannt
1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss
1.1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen liegen allen Lieferungen und Leistungen von Horvath an den Kunden sowie den sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen Horvath und dem Kunden zu Grunde. Soweit im Folgenden von „Kunden“ gesprochen wird, sind darunter Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (§ 310 I 1 BGB) zu verstehen. Eigene Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Horvath diesen bei Auftragsannahme nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2. Das Angebot von Horvath ist freibleibend, der Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Horvath zustande. Mündliche Nebenabreden zu abgeschlossenen Verträgen bestehen nicht. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.
1.3. Horvath behält sich an Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor.
1.4. Horvath ist jederzeit zur Vornahme technischer Änderungen berechtigt, wenn sie dem technischen Fortschritt oder der verbesserten Nutzung und Betriebssicherheit dienen.
2. Preis und Zahlung
2.1. Vereinbarte Preise sind, soweit nicht anders angegeben, jeweils Nettopreise ohne die hinzukommende gesetzliche Umsatzsteuer in der zum Lieferungs- und Leistungszeitpunkt jeweils geltenden Höhe.
2.2. Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“ einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung.
2.3. Die Zahlungen sind – mangels besonderer Vereinbarung – ohne jeden Abzug an Horvath unter Einhaltung des Zahlungsziels auf das angegebene Konto zu leisten
2.4. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens von Horvath ist nicht ausgeschlossen.
2.5. Das Recht, Zahlungen oder sonstige eigene Leistungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Zurückbehaltungsrecht oder seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder zu Gunsten des Kunden entscheidungsreif sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt dem Kunden unbenommen.
3. Liefer-/Leistungszeit, Leistungshindernisse
3.1. Die Liefer-/Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen Horvath und dem Kunden. Sie ist nur als Fixtermin verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ihre Einhaltung durch Horvath setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien abschließend geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen oder Anzahlungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit ebenfalls angemessen.
3.2. Soweit eine Liefer-/Leistungsverzögerung auf unvorhersehbare, nicht von Horvath zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, haftet Horvath nicht für die Verzögerung; Die Liefer-/Leistungszeit verlängert sich angemessen. Das gilt auch im Fall mangelhafter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern Horvath einen gleichwertigen Deckungseinkauf getätigt hat und kein Verschulden an der mangelhaften oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung trifft. Horvath wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
3.3. Sofern unvorhersehbare, nicht von Horvath zu vertretende Umstände im Sinne von Ziffer 3.2. die Vertragserfüllung für Horvath auf unabsehbare oder den Vertragszweck gefährdende Dauer erschweren und das Leistungshindernis für Horvath nicht mit zumutbaren Aufwendungen zu überwinden ist, steht Horvath das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Horvath ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Kunden unverzüglich über die leistungserschwerenden Umstände zu informieren und, nach Ausübung des Rücktritts, bereits erlangte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich an diesen zu erstatten. Über die Erstattungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
3.4. Die Liefer-/Leistungszeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von Horvath verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
3.5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Es wird ohne Einzelnachweis eine Pönale von 0,5 % des Auftragswertes je Verschiebungswoche, maximal jedoch 5 % des Auftragswertes angesetzt.
3.6. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn Horvath die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von Horvath. Im Übrigen gilt Ziffer 8.1. dieser Bedingungen. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
3.7. Kommt Horvath in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Kunde – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – Horvath nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen von Horvath in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 8.1. dieser Bedingungen.
4. Gefahrübergang, Abnahme
4.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Horvath noch andere Leistungen, z.B. die Anlieferung oder Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von Horvath über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Sofern der Kunde es wünscht, wird Horvath die Lieferung durch eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden eindecken.
4.2. Vorabnahme: Sofern vor der Auslieferung des Vertragsgegenstandes eine Vorabnahme bei Horvath vereinbart ist, wird hierbei eine von Horvath definierte Standardprozedur zum Nachweis der Funktionalität durchgeführt. Über diese wird ein Protokoll erstellt, das beidseitig zu unterzeichnen ist. Ggf. hat der Kunde rechtzeitig vor der Vorabnahme Musterteile zur Verfügung zu stellen.
4.3. Entgegennahme: Der Kunde darf die Entgegennahme des Vertragsgegenstandes – unbeschadet sonstiger Mängelansprüche – nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigern. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.
4.4. Einbringung: Die Einbringung des Vertragsgegenstandes (= Verbringen des Liefergegenstandes vom Transportmittel zum Aufstellort) ist von Horvath nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ist Einbringung durch Horvath vereinbart, schuldet Horvath folgende Leistungen und trägt Horvath während der Dauer der Einbringung die durch die folgenden Mitwirkungspflichten des Kunden eingeschränkte Gefahr: Der Vertragsgegenstand inkl. aller Zubehörteile wird durch ein von Horvath beauftragtes Transportunternehmen vom Transportfahrzeug entladen, zum Aufstellort transportiert und am Aufstellort positioniert. Der Kunde hat Horvath bei der Einbringung kostenlos zu unterstützen und dafür Sorge zu tragen, dass
(a) der Aufstellort frei von Hindernissen ist,
(b) der Transportweg eine Länge von 200 m nicht überschreitet und
(c) der Transportweg ebenerdig in einem Stück vorläuft und frei von Störkonturen ist. Ein erneutes Anheben des Vertragsgegenstandes am Aufstellort ist nicht im Leistungsumfang enthalten.
4.5. Aufstellung: Die Aufstellung des Vertragsgegenstandes ist von Horvath nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ist die Aufstellung von Horvath vereinbart, schulden die Parteien einander folgende Leistungen und Mitwirkungshandlungen: Die Aufstellung des Vertragsgegenstandes am endgültigen Aufstellungsort erfolgt durch einen Horvath Servicetechniker oder durch einen von Horvath beauftragten Partner. Sämtliche durch den Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen sind den Aufstellungs- und Betriebsbedingungen sowie dem Horvath Aufstellungsplan zu entnehmen, die Horvath dem Kunden mit der Auftragsbestätigung aushändigt, und müssen durch den Kunden termingerecht erfüllt sein. Um einen zügigen und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, muss der Kunde dem für die Montage verantwortlichen Personal entsprechendes Hilfspersonal und ggf. vorhandene Hebemittel kostenlos zur Verfügung stellen. Nach der Aufstellung erfolgt die Funktionsprüfung durch einen Horvath Servicetechniker im Rahmen einer von Horvath definierten Standardprozedur.
4.6. Abnahme: Sofern eine Abnahme vertraglich vereinbart oder nach dem Gesetz erforderlich ist, erfolgt die Abnahme des Vertragsgegenstandes im Rahmen einer von Horvath definierten Standardprozedur.
4.6.1. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Funktionsprüfung abgeschlossen ist, es sei denn, dass ein Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit einschränkt. Soweit Teilfunktionen des Vertragsgegenstandes eigenständig zu Produktionszwecken verwendet werden können und abnahmereif sind, ist der Kunde zu Teilabnahmen verpflichtet. Über die (Teil-) Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das beidseitig zu unterzeichnen ist.
4.6.2. Die (Teil-) Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Kunde die Abnahme trotz bestehender Abnahmepflicht nicht binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist erklärt oder auch nach wiederholter Aufforderung durch Horvath verweigert oder
4.7. Einweisung: Sofern gesondert vereinbart, erfolgt vor Ort zeitgleich eine grundsätzlich maximal 1-tägige Einweisung des Kunden in die Bedienung des Vertragsgegenstandes.
5. Leistungshindernisse bei der Einbringung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Funktionsprüfung oder Einweisung:
5.1. Unvorhergesehene Hindernisse oder technische Störungen sind umgehend vom Kunden zu beseitigen. Über die geschuldeten Leistungen hinaus erforderliche Mehrleistungen oder nicht anderweitig zu verwendende Wartezeiten von Horvath sind vom Kunden gemäß der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von Horvath gesondert zu bezahlen; Mehrkosten des durch Horvath beauftragten Dritten sind vom Kunden zu ersetzen. Das gilt nicht, soweit die Mehrleistungen, Wartezeiten oder Mehrkosten auf von Horvath oder von dem durch Horvath beauftragten Dritten zu vertretenden Umständen beruhen.
5.2. Verzögert sich die Ausführung der Leistungen aus Gründen, die weder von Horvath noch von dem durch Horvath beauftragten Dritten zu vertreten sind, so kann Horvath dem Kunden eine angemessene Frist zur Behebung der Hindernisse bestimmen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann Horvath die Ausführung der Leistungen verweigern; der Kunde kann sich nicht darauf berufen, dass die Leistungen nicht erbracht seien. Horvath kann die Bezahlung der vereinbarten Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen und der Einkünfte aus etwaiger anderweitiger Verwendung der eigenen Arbeitskraft verlangen.
5.3. Soweit Horvath eine Lieferverzögerung zu vertreten hat und dem Kunden hieraus ein Schaden erwächst, ist der Kunde berechtigt, ab der zweiten Woche seit Eintritt der Verzögerung eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der gesamten Lieferung, der infolge der Lieferverzögerung nicht rechtzeitig erbracht wurde. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch wegen Verzugs besteht nur, soweit eine der in Abschnitt Ziffer 8.1. aufgeführten Ausnahmen von den Haftungsbeschränkungen vorliegt. Beim Kauf gebrauchter Sachen findet diese Ziffer 5.3. keine Anwendung.
5.4. Die Einfuhr, Ausfuhr oder sonstige Verbringung des Liefergegenstandes oder einzelner Komponenten kann unter bestimmten Bedingungen einer Genehmigungspflicht im Inland oder Ausland unterliegen. Der Kunde ist für die rechtzeitige Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen verantwortlich.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Horvath behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem jeweiligen Vertrag vor.
6.2. Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
6.3. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde Horvath unverzüglich davon zu benachrichtigen.
6.4. Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ist der Kunde vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen nur berechtigt, wenn Horvath schriftlich zugestimmt hat oder wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von Horvath an Horvath ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird Horvath die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für Horvath statt. Bei Verbindung mit den anderen, Horvath nicht gehörenden beweglichen Sachen, steht Horvath das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu.
6.5. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Horvath ist berechtigt, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahls- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, soweit nicht nachweislich der Kunde selbst eine Versicherung abgeschlossen hat. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
6.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Horvath nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Horvath kann in diesem Fall nach eigener Wahl verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von Horvath abliefert oder aber Horvath die Abholung des Gegenstandes vor Ort gestattet. Wählt Horvath die Abholung des Gegenstandes, hat der Kunde Horvath ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. Horvath kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben den Ersatz sonstiger Schäden verlangen.
7. Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistung“)
7.1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2. Soweit am Kaufgegenstand oder an der Werkleistung bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel vorliegen, haftet Horvath unter Ausschluss weiterer Ansprüche, aber vorbehaltlich der Haftung auf Schadensersatz gemäß Ziffer 8., nur nach den folgenden Bestimmungen: Horvath wird alle mangelhaften Teile des Vertragsgegenstandes nach eigener Wahl unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen („Nacherfüllung“). Horvath wird hierbei die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geeignete und im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten verhältnismäßige Form der Nacherfüllung wählen. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde Horvath für die erfolgte Nutzung des ausgetauschten ursprünglichen Liefergegenstandes Nutzungsersatz (§§ 346-348 BGB) zu leisten. Leistungsort für die Nacherfüllung ist der vereinbarte Bestimmungsort des Vertragsgegenstandes, sofern Horvath bei Vertragsabschluss eine Serviceniederlassung im Land des Bestimmungsortes unterhält, andernfalls der inländische Sitz des Kunden. Horvath bleibt vorbehalten, Instandsetzungsarbeiten, soweit erforderlich, im Werk von Horvath durchzuführen, Horvath trägt die Aufwendungen der Nacherfüllung regelmäßig inklusive der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten bis zum Leistungsort der Nacherfüllung. Wurde der Vertragsgegenstand vom Kunden an einen sonstigen Ort verbracht und erhöhen sich hierdurch die Aufwendungen der Nacherfüllung, so werden die Mehraufwendungen vom Kunden auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von Horvath, die dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt wird, getragen. Soweit im Ausland entstehende Mehrkosten vom Kunden zu tragen sind, richten sich diese nach den im jeweiligen Land gültigen Verrechnungssätzen. Der Kunde ist wegen eines Mangels zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt, wenn Horvath – vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen und dem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist. Das Recht zum Rücktritt ist in diesen Fällen auf Mängel begrenzt, welche die Gebrauchsfähigkeit einschränken.
7.3. Ansprüche auf Schadensersatz können nur nach Maßgabe der Ziffer 8. geltend gemacht werden. 7.4. Ein im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung üblicher Verschleiß von Bauteilen oder Werkzeugen begründet keine Mängelansprüche.
7.5. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Aufstellung oder Betriebsanleitung nicht befolgt, eine gebotene Wartung des Vertragsgegenstandes unterlassen oder im Widerspruch zu den Wartungsvorschriften (Betriebsanleitung) vorgenommen hat. Im Rahmen der Wartung sind grundsätzlich Original Horvath Ersatz- und Verschleißteile zu verwenden.
7.6. Soweit der Vertragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter im Inland verletzt, wird Horvath auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Kaufgegenstand für den Kunden in zumutbarerweise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Kunde als auch Horvath zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die genannten Verpflichtungen von Horvath sind – vorbehaltlich Ziffer 8. – für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, soweit
7.7. Nimmt der Kunde mit erforderlicher Zustimmung von Horvath in Selbstvornahme Handlungen zur Beseitigung von Mängeln vor, zu denen Horvath nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtet wäre, gilt der Kunde insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe von Horvath. Horvath haftet für die Folgen der Selbstvornahme nur, soweit der Kunde nach Vorgaben von Horvath gehandelt hat. Horvath wird dem Kunden die Kosten der Selbstvornahme bis zur Höhe der Aufwendungen ersetzen, die Horvath ohne die Selbstvornahme durch den Kunden zu tragen gehabt hätte.
7.8. Beim Kauf gebrauchter Sachen ist die Haftung für Mängel ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.9. Ansprüche des Kunden wegen arglistig verschwiegener Mängel oder auf Grund einer von Horvath übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bleiben stets unberührt.
8. Haftung auf Schadensersatz
8.1. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet Horvath – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Horvath darüber hinaus auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.2. Die Haftung von Horvath ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen, soweit sie nicht von Horvath zu vertreten sind:
Ungeeignete oder unsachgemäßen Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet Horvath nicht für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Kauf-/Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch Horvath.
8.3. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden, die auf Mängeln am Kauf-/Leistungsgegenstand beruhen, gelten die Regelungen unter Ziffer 9.
9. Gewährleistungsfrist, Verjährung
9.1. Ansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren, soweit nicht anders vereinbart, mit Ablauf von zwölf Monaten
a) ab Ablieferung (beim Kauf ohne Verpflichtung von Horvath zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstandes).
b) ab erfolgter oder als erfolgt geltender Abnahme des Vertragsgegenstandes (vgl. Ziffer 4.6.2.) durch den Kunden (beim Kauf mit Verpflichtung von Horvath zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstandes, siehe Ziffer 4.4. und 4.5. sowie bei Werkleistungen, die nicht die Errichtung eines Bauwerks zum Gegenstand haben).
9.2. Soweit Horvath Leistungen zur Nacherfüllung erbringt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur dann erneut zu laufen, wenn Horvath die Pflicht zur Nacherfüllung vorbehaltlos anerkannt hat. Ein von Horvath abgegebenes Anerkenntnis der Pflicht zur Nacherfüllung bewirkt den Neubeginn der Verjährungsfrist nur bezüglich der anerkannten Mängel. Mit Leistungen zur Nacherfüllung, die Horvath aus Kulanz erbringt, ist kein Anerkenntnis der gerügten Mängel verbunden, das den Neubeginn der Verjährungsfrist in Lauf setzt.
9.3. Sämtliche sonstigen Ansprüche des Kunden gegen Horvath – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren mit Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von ihnen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
9.4. Die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Vorsatz, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Werkleistungen, die ein Bauwerk zum Gegenstand haben, bleiben unberührt.
10. Rücktritt und Kündigung durch den Kunden
Erklärt der Kunde unberechtigt den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, ist er Horvath für alle bis dahin erbrachten Leistungen schadensersatzpflichtig. In allen Fällen ist Horvath berechtigt, eine Pauschale auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung bis zu 20 % des Auftragswertes zu verlangen. Dem Besteller wird hierbei ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
11.1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Horvath und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des deutschen internationalen Privatrechts.
11.2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Horvath ist, soweit keine abweichende ausschließliche Zuständigkeit besteht, der Sitz von Horvath. Horvath behält sich das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand vor.